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Gemeindeverwaltung Todtmoos
St.-Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos

E-Mail: sekretariat@todtmoos.net
Tel.: 07674/84822
Fax: 07674/84833

Verfahrensbeschreibungen

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Partnerschaft, Trennung und Ehescheidung - Versorgungsausgleich durchführen

Zur Rubrik Versorgungsausgleich
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Sonstiges
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk

Bei einer Scheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft findet ein Versorgungsausgleich statt. Dieser regelt die Aufteilung aller während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierzu gehören beispielsweise Ansprüche oder Anwartschaften aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • betrieblichen Versorgungszusagen,
  • der Beamtenversorgung und
  • einer privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, eine gerechte Verteilung der Versorgungsanrechte herzustellen. Dies schützt Partner oder Partnerinnen, die wegen Haushaltsführung und/oder Kindererziehung keine oder nur geringere Anrechte auf eine eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung haben. Durch den Versorgungsausgleich werden sie an den vom anderen Partner oder von der anderen Partnerin erworbenen Anrechten beteiligt.

Die Zeitspanne für die Berechnung des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem Anfang des Monats der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie endet mit dem Ende des der Zustellung des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsantrags vorausgehenden Monats. War die Ehe oder Lebenspartnerschaft  kürzer als drei Jahre, findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.

Partner und Partnerin teilen die Versorgungsanrechte in dem jeweiligen Versorgungssystem ("interne Teilung"). Die Ausgleichsberechtigten erwerben einen eigenen Versorgungsanspruch im jeweiligen Versorgungssystem der Ausgleichspflichtigen. In Ausnahmefällen kann es zu einer "externen Teilung" kommen. Dabei übertragen die Ausgleichsberechtigten den Wert des ihnen zustehenden Versorgungsanrechts in ein anderes Versorgungssystem. Diese Form des Ausgleichs muss zwischen den Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger der Ausgleichspflichtigen vereinbart werden. Für Beamte, auf die das Landesversorgungsgesetz Baden- Württemberg Anwendung findet, gilt abweichend hiervon stets die externe Teilung mit Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hinweis: Einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert oder beiderseitige Anrechte gleicher Art mit geringer Ausgleichsdifferenz gleicht das Familiengericht meistens nicht aus.

Tipp: Die Details der Berechnung und des Ausgleichsmodus sind kompliziert. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

Zuständige Stelle

das Amtsgericht (Familiengericht), das die Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchführt

  • Amtsgericht Waldshut-Tiengen

Verfahrensablauf

Mit der Zustellung des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsantrags erhalten Sie einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen Sie ausfüllen und an die zuständige Stelle zurückzusenden.

Das Gericht entscheidet unter Einbeziehung der betroffenen Versorgungsträger, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist. Es bestimmt über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Hinweis: Ist Ihr Versicherungskonto lückenhaft, werden Sie vom zuständigen Rentenversicherungsträger aufgefordert, bei der Klärung der Zeiten mitzuwirken.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist vom in konkreten Einzelfall abhängig.

Sonstiges

Sie können von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen oder ihn sogar ausschließen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die Sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich schließen, müssen Sie notariell beurkunden lassen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich können Sie auch im Rahmen eines Ehevertrags  oder eines Lebenspartnerschaftsvertrags treffen.

Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Sie können Anrechte nur übertragen oder begründen, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.01.2013 freigegeben.
Die hier dargestellten Informationen werden von service-bw übernommen und regelmäßig aktualisiert.
 
 
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