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Gemeindeverwaltung Todtmoos
St.-Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos

E-Mail: sekretariat@todtmoos.net
Tel.: 07674/84822
Fax: 07674/84833

Verfahrensbeschreibungen

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Fischereischein beantragen

Zur Rubrik Fischereischein
Zuständige Stelle
Voraussetzung
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Frist/Dauer
Sonstiges
Rechtsgrundlage
Kosten/Leistung
Freigabevermerk

Wer fischen oder angeln will, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich haben. Er ist nur gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben.

Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit.

Jugendliche ohne Sachkundenachweis erhalten einen Jugendfischereischein. Erbringen Sie den Sachkundenachweis, können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit beantragen.

Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten bundesweit in jedem Land. Ziehen Sie aus einem anderen  Bundesland nach Baden-Württemberg, so gilt Ihr dort erworbener Fischereischein hier längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis einen Jahresfischereischein, wenn sie sich nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhalten.

Zusätzlich zum Fischereischein benötigen Sie die Erlaubnis derjenigen Person, die das Fischereirecht für das Gewässer hat, in dem Sie fischen möchten.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes

Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.

  • Bürgerbüro[Gemeinde Todtmoos]

Voraussetzung

Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

  • Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt, 
  • Sie haben keinen Sachkundenachweis und
  • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

Sie dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.

Fischereischein auf Lebenszeit

  • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
  • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen (Vorlage).

Sie dürfen diese Prüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg teilgenommen haben.

Tipp: Zusätzliche Informationen zum Fischereischein und zur Fischerprüfung bietet Ihnen das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

Verfahrensablauf

Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Passbild
  • Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis)

Frist/Dauer

keine

Sonstiges

Auf der Internetseite der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg oder auf der Internetseite des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e. V. finden Sie:

  • das Fischereigesetz
  • die Landesfischereiverordnung
  • weitere Hinweise zur Fischerei, dem Fischereischein und Lehrgängen

Rechtsgrundlage

  • § 31 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereischein)
  • § 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Jugendfischereischein)
  • § 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Versagungsgründe)
  • § 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Zuständigkeit)
  • § 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereiabgabe)
  • § 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
  • § 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
  • § 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)

Kosten/Leistung

Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest. Zusätzlich müssen Sie jedes Jahr eine Fischereiabgabe in Höhe von 8 Euro zahlen. Diese Abgabe gilt nicht für den Jugendfischereischein.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 04.03.2013 freigegeben.
Die hier dargestellten Informationen werden von service-bw übernommen und regelmäßig aktualisiert.
 
 
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