Nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
Die Vorfahrtsregeln gelten daher grundsätzlich nur für Kreuzungen und Einmündungen. Nur wenn der kreuzende oder einmündende Weg dem Fahrverkehr gewidmet ist, handelt es sich um eine Kreuzung oder Einmündung im Sinne des § 88 Abs. 1 StVO. Die Vorfahrtsregeln gelten daher nicht beim Einfahren in eine nur über abgesenkten Bordstein und Gehweg erreichbare Straße; diese bildet keine Einmündung.
Keine Einmündung im Sinne von § 8 sind ferner Ausfahrten, die zwar dem öffentlichen Verkehr dienen (aus Parkplätzen, Tankstellen, Parkhäusern, Betriebshöfen), aber nicht dem durchgehenden (Verkehr); wer sie in Richtung Straße benutzt, muss sich nach den Regeln für das Einfahren (§ 10 StVO) verhalten. Danach muss durch das Einfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein; erforderlichenfalls hat sich der Fahrzeugführer einweisen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund gilt beispielsweise für Parkplatzausfahren die Vorfahrtsregel "rechts-vor-links" nicht. Verkehrsteilnehmer, die vom Parkplatz auf eine Gemeindestraße ausfahren, müssen die Vorfahrt achten.

