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24.02.2010 Schutzvorschrift nach § 43 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes (Fällen von Bäumen, Hecken „auf den Stock setzen“ ab dem 1. März)



Die Vorschrift nach § 43 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes gibt u.a. vor, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich keine Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche gefällt, gerodet oder auf andere Weise zerstört bzw. geschnitten werden dürfen. Die Naturschutzbehörde hat die Möglichkeit, abweichend von dieser Schutzvorschrift Ausnahmen zuzulassen und somit die Frist zum Fällen von Bäumen u.ä. zu verlängern.

In Abstimmung mit dem fachlichen Naturschutz wird für das Gemeindegebiet Todtmoos dieses Jahr die Frist auf den 20.03.2010 verlängert, d.h. Baumfällaktionen o.ä. können ohne weitere Einzelfallprüfung bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.

Ab dem 21. März 2010 bedarf es dann wieder für unbedingt notwendige und nicht auf den Herbst verschiebbare Baumfällmaßnahmen einer Einzelfallentscheidung durch das Landratsamt Waldshut.



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