Corona: Sonderparkrechte für ambulante Dienste und Medikamentenlieferdienste beantragen
Sie betreiben ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, ärztliche Dienste, sonstige Krankentransporte oder Medikamentenlieferdienste zu Apotheken und Arztpraxen, Arzneimittel- und Laborfahrzeuge oder Apothekendienste im Zusammenhang mit der Belieferung von Covid 19-Impfstoffen?
Dann können Sie zur Wahrnehmung Ihrer Tätigkeit
im eingeschränkten Halteverbot oder in Halteverbotszonen parken,
an Parkscheinautomaten ohne Parkschein parken,
Fußgängerzonen befahren,
in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen parken,
auf Bewohnerparkplätzen parken.
Die Ausnahmeregelungen gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2021.
Zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde.
Das ist je nach Ort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.