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Leistungen > Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen

Versicherte haben die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu beantragen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Als berufsunfähig gelten Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Dies bezieht sich sowohl auf Ihren bisherigen als auch auf einen anderen Ihnen zumutbaren Beruf.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechnet, die Sie bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erworben haben.

Bei der Rentenberechnung wird auch immer geprüft, ob eine zusätzliche - fiktive - Zeit bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden kann. Dies hat den Hintergrund, dass vor allem bei Inanspruchnahme der Rente in jungen Jahren die Rentenberechnung nur aus den eingezahlten Beiträgen zu einem geringeren Rentenanspruch führen würde.

Diese zusätzliche fiktive Zeit wird Zurechnungszeit genannt und ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Hierdurch werden Sie so gestellt, als ob Sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge entrichtet hätten.

Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher diese Rente beziehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent. Lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Befristung der Rente:

Formulare

Voraussetzungen

Diese Rente können Personen erhalten, die

Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Beispiel aufgrund einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, aufgrund eines Arbeitsunfalls oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten ist, kann ein Rentenanspruch unter erleichterten Bedingungen bestehen. Lassen Sie sich gegebenenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Zuständige Stelle

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Ständiger Sprechtagsort Waldshut-Tiengen
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Waldtorstraße 1 a
79761 Waldshut-Tiengen
> Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Ständiger Sprechtagsort Waldshut-Tiengen
Gemeinde Todtmoos
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
St. Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos
Lieferanschrift
St. Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos
> Gemeinde Todtmoos

Verfahrensablauf

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit müssen Sie schriftlich oder online beantragen.

Sie können Ihren Rentenantrag auch bei der zuständigen Stelle aufnehmen lassen. Dann erhalten Sie gleichzeitig auch Rat und Hilfe zum Thema Rente.

Den vollständig ausgefüllten Rentenantrag senden Sie an Ihren Rentenversicherungsträger. Erkennt er Ihren Rentenanspruch an, überweist der Renten Service der Deutschen Post AG die monatliche Rente auf die im Rentenantrag angegebene Bankverbindung.

Sie erhalten die Rente am letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats.

Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung sollten Sie sofort dem Renten Service der Deutschen Post AG mitteilen. Vordrucke gibt es bei jeder Postfiliale oder online. Der Renten Service meldet die Daten automatisch an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Fristen

Hinweis: Stellen Sie Ihren Rentenantrag später, wird die Rente erst ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls vorhandene ärztliche Unterlagen wie beispielsweise Befundberichte, Facharztgutachten, Krankenhausentlassungsberichte

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel dauert die Bearbeitung wenige Wochen. Sie ist davon abhängig, ob beispielsweise zusätzliche fachärztliche Untersuchungen notwendig sind.

Vertiefende Informationen

Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung

Hinweise

Zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dürfen Sie begrenzt hinzuverdienen. Informieren Sie sich vor der Arbeitsaufnahme über die Hinzuverdienstgrenzen.

Rechtsbehelf

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI):

Freigabevermerk

17.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen