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Urlaub in Todtmoos
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Leistungen > Regelaltersrente beantragen

Regelaltersrente beantragen

Einen Anspruch auf Regelaltersrente können Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze haben:

Sie können die Regelaltersrente nur beanspruchen, wenn Sie eine bestimmte Zeit versichert waren. Diese Mindestversicherungszeit wird Wartezeit genannt. Die Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.

Für die Wartezeit berücksichtigt werden:

Die Regelaltersrente können Sie nicht vorzeitig erhalten, auch nicht mit Abschlägen.

Wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

Formulare

Voraussetzungen

Sie haben:

Zuständige Stelle

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Ständiger Sprechtagsort Waldshut-Tiengen
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Waldtorstraße 1 a
79761 Waldshut-Tiengen
> Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Ständiger Sprechtagsort Waldshut-Tiengen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Pieperstraße 14-28
44789 Bochum
Großempfängerpostfach

44781 Bochum
> Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Gemeinde Todtmoos
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
St. Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos
Lieferanschrift
St. Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos
> Gemeinde Todtmoos

Verfahrensablauf

Den Rentenantrag können Sie persönlich, online oder schriftlich stellen.

Wenn Sie den Bescheid in elektronischer Form erhalten wollen, müssen Sie zuvor eine Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen. Das können Sie über die Online-Dienste der DRV mit Registrierung vornehmen.

Persönlicher Rentenantrag:

Online-Antrag:

Schriftlicher Rentenantrag:

Fristen

Antragstellung: Sie sollten den Rentenantrag nach Möglichkeit 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen.

Erforderliche Unterlagen

Sofern nicht ausdrücklich Originalunterlagen oder bestätigte Kopien erforderlich sind, reichen normale Kopien aus.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel bis zu 3 Monate

Vertiefende Informationen

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Rechtsgrundlage

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Freigabevermerk

01.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen