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Urlaub in Todtmoos
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Wahlhelfer werden

Am Wahltag werden Wahlhelfer und Wahlhelferinnen im Wahllokal eingesetzt. Zu ihren Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl zählen beispielsweise:

Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen

Voraussetzungen

Sie müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

Dies gilt nicht für Gemeindebedienstete, die bei der Landtagswahl und bei Kommunalwahlen zu Mitgliedern der Wahlvorstände berufen werden können. Nähere Informationen zur Wahlberechtigung finden Sie im Kapitel "Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)" bei der jeweiligen Wahlart.

Zuständige Stelle

die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind

Gemeinde Todtmoos
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
St. Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos
Lieferanschrift
St. Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos
> Gemeinde Todtmoos

Verfahrensablauf

Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Ob und in welchem Wahlbezirk Sie eingesetzt werden, entscheidet Ihre Gemeinde. Sie bezieht dabei Ihre Wünsche in die Entscheidung mit ein. Ein Einsatz als Wahlhelfer oder Wahlhelferin außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks ist möglich.

Wenn sich nicht genügend Freiwillige, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wahlhelfer erfüllen, für eine Wahl melden, kann die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin berufen. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Wahl eine Mitteilung über den Wahlbezirk sowie weitere Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag.

Als Wahlhelfer oder Wahlhelferin sind Sie ehrenamtlich tätig. Sie dürfen diese Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Wichtige Gründe sind beispielsweise:

Hinweis: Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Wahl bei Ihrem Arbeitgeber.

Für die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin können Sie eine Entschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung ist je nach Wahl und Gemeinde unterschiedlich, beispielsweise:

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Bei Ablehnung der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus wichtigen Gründen: Nachweise für diese Gründe wie beispielsweise ein ärztliches Attest

Kosten

Keine

Hinweise

Vor dem Wahltag kann eine Schulung stattfinden. Wahlhelfer und Wahlhelferinnen müssen am Wahltag schon vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen.

Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten.

Nach Schließung der Wahllokale müssen alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.

Bei Kommunalwahlen kann auch noch am nachfolgenden Werktag ausgezählt werden.

Rechtsbehelf

Kein

Rechtsgrundlage

Bundeswahlgesetz

Bundeswahlordnung

Europawahlgesetz:

Europawahlordnung

Landtagswahlgesetz

Landeswahlordnung

Kommunalwahlgesetz:

Kommunalwahlordnung

Freigabevermerk

06.11.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen