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Urlaub in Todtmoos
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Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

Voraussetzungen

Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:

Vornamen

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,

Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.

Nachname (Geburtsname)

Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:

Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.

Zuständige Stelle

für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes

Hauptamt [Gemeinde Todtmoos]
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
St. Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos
Lieferanschrift
St. Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos
> Hauptamt [Gemeinde Todtmoos]

Verfahrensablauf

Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.

Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.

Fristen

Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

für die Namenserklärung: keine

Hinweise

Steht der Geburtsname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.

Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch:

Freigabevermerk

27.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg