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Urlaub in Todtmoos
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Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (zum Beispiel Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern et cetera .) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, aber keine Reisegewerbekarte.

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.

Sollen anlässlich der genannten Veranstaltungen die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):

Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.

Voraussetzungen

Zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die Waren zum Sofortverkauf anbieten.

Gemeinde Todtmoos
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
St. Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos
Lieferanschrift
St. Blasier-Straße 2
79682 Todtmoos
> Gemeinde Todtmoos

Bezugsort

Ort, an dem Sie die Waren zum Sofortverkauf anbieten.

Verfahrensablauf

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

Fristen

Keine. Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Hinweise

Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (zum Beispiel Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

Rechtsbehelf

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

Freigabevermerk

17.11.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg