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Urlaub in Todtmoos
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Aufenthalt aus humanitären Gründen

in Aufenthalt eines Ausländers oder einer Ausländerin aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen kommt hauptsächlich in folgenden Fällen in Betracht:

Darüber hinaus gibt es in besonderen Fällen gegebenenfalls weitere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen:

Die Aufenthaltserlaubnis aus den oben genannten Gründen kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in manchen Fällen jedoch nur für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer oder die Ausländerin noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Ausländerinnen und Ausländern, die als Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge unanfechtbar anerkannt sind, wird nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus vorliegen und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf drei Jahre verkürzt werden. Im Übrigen kann bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

Ein Familiennachzug der Ehefrau/ der Lebenspartnerin oder des Ehemannes/ des Lebenspartners und minderjähriger Kinder zu Ausländern oder Ausländerinnen, die als Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge unanfechtbar anerkannt sind, ist in der Regel möglich.

Ansonsten ist der Familiennachzug im Bereich des Aufenthalts aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nur sehr eingeschränkt möglich.

Rechtsgrundlage

Abschnitt 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 19.11.2019 freigegeben.

Leistungen

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