Startseite zum Kontaktformular Telefon zum Menü
Urlaub in Todtmoos
Urlaub in Todtmoos
Lebenslagen > Unternehmen führen > Steuern und Abgaben > Gewinnermittlung und Buchführungspflicht

Gewinnermittlung und Buchführungspflicht

Gewinneinkünfte können auf zwei Arten ermittelt werden:

Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft.

Durch Betriebsvermögensvergleich müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln, wenn Sie buchführungspflichtig sind. Dies sind:

Wenn Sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können Sie Ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln.
Der Einkommensteuererklärung müssen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung auf dem Formular "Anlage EÜR" beifügen.

Hinweis: Sie müssen die Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen oder an diesen beteiligt sind. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für die Anlage EÜR oder die Bilanz, sondern auch für die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Abgabenordnung (AO)

Freigabevermerk

12.06.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

Leistungen

Lebenslagen