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Urlaub in Todtmoos
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Zwangsvollstreckung

Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben.

Soweit dafür nicht die Gerichte zuständig sind, verhelfen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher den Gläubigerinnen und Gläubigern dazu, ihre gerichtlich festgestellten Ansprüche gegen die Schuldnerinnen und Schuldner durchzusetzen. Dazu müssen Sie der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag erteilen. Wenn Sie nicht wissen, welche Gerichtsvollzieherin oder welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, richten Sie den Auftrag an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner ihren beziehungsweise seinen (Wohn-) Sitz hat.

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher versuchen zunächst, zwischen Schuldnerinnen oder Schuldnern und Gläubigerinnen oder Gläubigern zu vermitteln und eine gütliche Einigung wie zum Beispiel eine Ratenzahlungsvereinbarung herbeizuführen.

Wenn eine gütliche Einigung scheitert, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Als solche kommen in Betracht:

Vertiefende Informationen

Zur Beauftragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gerichte und die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher sind verbindlich Formulare zu nutzen, die auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Justiz abgerufen werden können.

Zum Schutz der Schuldnerin oder des Schuldners sind im Fall der Forderungspfändung Pfändungsfreigrenzen und im Fall der Sachpfändung Vorschriften über unpfändbare Gegenstände zu beachten.

Rechtsgrundlage

Zivilprozessordnung (ZPO):

Freigabevermerk

03.03.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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